EU-Öffentlichkeitsrichtlinie in Kraft
Die rund 200 in Deutschland anerkannten Umweltverbände haben seit diesem Wochenende mehr Rechte. Eine neue Richtlinie gibt ihnen die Möglichkeit, gegen Rechtsverletzungen im Umweltbereich vorzugehen, auch wenn sie nicht direkt betroffen sind.
"Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Deshalb stehen bei uns viele Umweltregeln nur auf dem Papier, ihre Einhaltung wird viel zu oft umgangen." So beschreibt Gerhard Timm, Geschäftsführer des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND), die bisherige, für seinen Verband unbefriedigende Rechtslage. Diese Lage dürfte sich mit dem Inkrafttreten der so genannten EU-Öffentlichkeitsrichtlinie am 25. Juni jedoch entscheidend ändern. Von nun an haben Umweltorganisationen das Recht, gegen Eingriffe in die Natur, wie beispielsweise Straßenbaumaßnahmen oder den Bau von Kraftwerken und Fabriken, gerichtlich vorzugehen.
Erhoffter Abschreckungseffekt
Michael Zschische vom Umweltinstitut UFU ist dementsprechend zufrieden: "Die stärkste Wirkung der EU-Richtlinie besteht darin, dass sich potentielle Verletzer von Umweltregeln nicht mehr sicher sein können, dass niemand gegen sie klagt. Das schafft einen starken Anreiz, sich gesetzeskonform zu verhalten."
In einem Positionspapier priesen deutsche Nichtregierungsorganisationen bereits vor einem Jahr die Richtlinie, die im Rahmen der so genannten Aarhus-Konvention verabschiedet wurde, als Möglichkeit für Bürger und Organisationen, zum Korrektiv für "das verfassungsgemäße Handeln des Staates und seiner Organe" zu werden.
Juristische Grauzone
Juristen warnen jedoch vor zuviel Enthusiasmus, da die Richtlinie trotz der abgelaufenen Frist von zwei Jahren, innerhalb derer EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden müssen, noch nicht in ein deutsches Gesetz umgewandelt wurde. Der BUND selbst befürchtet, dass der von Umweltminister Trittin vorgelegte Gesetzentwurf vor den wahrscheinlich vorgezogenen Bundestagswahlen nicht mehr im Bundestag verabschiedet wird.
Die Konkretheit der Richtlinie, die ohnehin kaum Raum für weitreichende nationale Ausgestaltungen enthält, könnte jedoch dazu führen, dass das EU-Recht auch ohne Umsetzung bereits faktische Gültigkeit erhält. Noch würden die Umweltverbände jedoch in einer juristischen Grauzone vor Gericht ziehen. Ihre Freude über das Inkrafttreten einer seit vielen Jahren geforderten EU-Regelung mindert das kaum.
Carsten Wollenweber (Juli 2005)